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Spenden & Helfen

Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die Deutsche Gesellschaft für Osteogenesis imperfecta (Glasknochen) Betroffene e.V. bei der Arbeit für die und mit den betroffenen Familien.

Deutsche OI-Gesellschaft e. V.
IBAN: DE83 7655 0000 0007 0855 25
BIC: BYLADEM1ANS
Sparkasse Ansbach

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Durch die Überweisung alleine liegen uns Ihre Kontaktdaten aber nicht vor. Teilen Sie Sie uns diese deshalb gerne parallel zu Ihrer Überweisung per E-Mail an info(at)oi-gesellschaft.de oder Kontaktformular mit, wenn Sie weitere Informationen möchten.

Vereinfachter Spendennachweis:

Bisher waren bei der Steuererklärung immer die Kontoauszüge als Spendennachweis ausreichend. Seit 2019 sind bei solchen Beträgen nur Nachweise nach Aufforderung durch das Finanzamt nötig.

Hinweis zum vereinfachten Spendennachweis

In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Spendenbescheinigung.
Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B.
der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Aus der
Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des
Auftraggebers und Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der
Zahlung ersichtlich sein. Ist Spendenempfänger ein Verein, ist zusätzlich der vom Zuwendungsempfänger
hergestellte Beleg aufzubewahren, weil die Angaben über dessen Steuerbegünstigung nur daraus
ersichtlich sind. Beim Onlinebanking muss der PC-Ausdruck den Namen und die Kontonummer des
Auftraggebers und Empfängers, den Betrag und den Buchungstag enthalten.

Spenden, die über das Onlinebezahlsystem PayPal abgewickelt werden, können nicht durch den PayPal-
Kontoauszug bzw. den Ausdruck der Transaktionsdetails vereinfacht nachgewiesen werden.

Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in
Katastrophenfällen
und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen.

  • Für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen gilt der vereinfachte Nachweis für Spenden
    innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem BMF
    zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto
    oder bis zu dessen Errichtung auf ein anderes Konto – einer inländischen juristischen Person
    des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien
    Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Wird die Spende auf ein als
    Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten (z. B. eines privaten Spendensammlers)
    eingezahlt und von dort auf das Sonderkonto des o. g. Empfängerkreises weitergeleitet, genügt
    als Nachweis neben dem Einzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung des Spenders eine
    Belegkopie des Kreditinstituts über die Einzahlung des Dritten auf das Sonderkonto.

    Werden innerhalb des begrenzten Zeitraums Spenden zur Katastrophenhilfe über ein Konto
    eines Dritten an eine juristische Person, an eine öffentliche Dienststelle oder an einen
    steuerbegünstigten Verein geleistet, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Spender
    ausgestellte Bestätigung des Letztempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto
    geführt wird, die Spenden von dort weitergeleitet werden und dem Empfänger eine Liste mit
    den jeweiligen Anteilen der Spender übergeben werden.

  • Für Zuwendungen, die den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen, gilt der vereinfachte

  • Spendennachweis unter der Voraussetzung, dass der Empfänger

  • eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder

  • ein steuerbegünstigter Verein ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendungverwendet wird, und die Angaben über die Steuerfreistellung des Empfängers auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder

  • eine politische Partei ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Eine weitere Vereinfachung besteht für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Hier genügt nach § 50
Abs. 6 EStDV die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.

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